AGB / Vermietbedingungen

  1. Gültigkeit:
    Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
  2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen:
    Jedem Selbstfahrer werden vor Fahrtbeginn zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch ohne Verschulden.
  3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen:
    Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonisch oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschränkungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen, gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Lieferumfang.
  4. Einsatz, Rückgabe:
    Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanälen, Dohlen, Tiefgaragen, sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweise bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur als Hebebühne im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem, bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten von unseren Geräten sind nicht gestattet! Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmungen zurückzugeben. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen fest, so ist er verpflichtet, bei Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarung. Eine Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.Die Tagesbetriebszeit der Geräte beträgt 9 Stunden, die Wochenmietzeit beträgt 5 Tage. Die Abholung erfolgt ab 7:00 Uhr und die Rückgabe bis spätestens 17:00 Uhr.

    Bei Nutzung von weniger als 9 Stunden erfolgt keine Vergütung. Bei Nutzung von mehr als 9 Stunden, werden je Stunde ein neuntel der Tagesmiete berechnet. Bei generellem Mehrschichtbetrieb (max. 9 Stunden je Schicht) berechnen wir für die zweite Schicht 50 % der Tagesmiete.

  5. Angebote, Preise und Berechnung:
    Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts. Soweit sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab uns bis Betriebshof und wird entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt. Transportzeiten sind Mietzeiten: Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, eine Bezahlung des Mietpreises in Bar, bzw. vor zur Verfügungsstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unserer Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10 % zu berechnen. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rüschständiger Zahlungen zuzückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere zur Verfügungsstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerte abhängig machen, oder nach unserer Wahl ohne jeden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnenm soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltenmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
  6. Fristen und Termine:
    Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezügliche Termine und Fristen jeweils gesondert anzusehen.
  7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz:
    In den umseitig angegebenen Mietpreisen ist eine Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens € 1.500,00 lt. ABMO. enthalten. Reifenschäden sind von der Versicherung ausgeschlossen. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Bei Ausfall des Mietgegenstandes sind Regressansprüche ausgeschlossen. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werde, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Unfall. Haben Dritte den Unfall alleine überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten ab.
    Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
    a.) den Selbstbehalt;
    b.) übermäßige Benutzung (Ziff. 4) und andere als Bruch;
    c.) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere
    aus nicht durchgeführten Kontrollen;
    d.) Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht
    berechtigten Fahrer;
    e.) Grobfahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer
    Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen;
    Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen b.) und c.) nicht schuldhaft und in den Fällen d.) und e.) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie auf das eigene.
  8. Abtretung von Ansprüchen:
    Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
  9. Weitervermietung:
    Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurde.
  10. Gerichtsstand und Recht:
    Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebene Streitigkeiten, ist ausschließlich Stade, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann.